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Die LAG veranstaltet:

  • als Kooperationspartner der RAA und Trans-Artes eine jährliche Sommerakademie als Fortbildungsforum für Schüler und Lehrende
  • Schülertheatertreffen auf regionaler und  Landesebene
  • und überregionale Theateraufführungen
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Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft für darstellendes

Spiel in den Schulen e.V.


§ 1 Name und Sitz

 

Die „Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft für darstellendes Spiel in den Schulen e.V.“ mit Sitz in Oberkrämer/ OT Vehlefanz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Spiel und Theater im Land Brandenburg.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Austausch von Erfahrungen und Fachinformationen
  • Schülertheatertreffen auf regionaler und/oder Landesebene
  • Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Spielleitern, Schulen und Kommunen
  • Zusammenarbeit  mit pädagogischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Institutionen und kulturellen Einrichtungen
  • Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber der Öffentlichkeit
  • Fachaustausch über die Grenzen Brandenburgs hinaus.

 

Die „Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft für darstellendes Spiel in den Schulen e.V.“ ist Mitglied im „Bundesverband Darstellendes Spiel“ (BVDS) und wirkt in Zusammenarbeit mit dem BVDS für die Interessen  des darstellenden Spiels im Land Brandenburg.

 

§ 2 Mitgliedschaft



  1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen.
  1. Außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Institutionen, Gruppen  und Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen.
  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung nach einem formlosen schriftlichen Antrag.
  1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes bzw. mit Auflösung des Vereins. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen  zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind  oder vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit



Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Organe des Vereins



Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung



  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn sie der  Vorstand für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder diese unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen.
  1. Stimmberechtigt sind anwesende ordentliche Mitglieder. In dringenden Fällen ist eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren möglich.
  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

 

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlüsse fassen zum Arbeitsprogramm
  • Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschluss über Mitgliederbeiträge
  • Beschluss über Satzungsänderungen
  • Entscheidungen über Aufnahme bzw. Ausschluss eines Mitglieds
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus :
  • dem/der Vorsitzenden
  • den zwei Stellvertretern
  • dem/der SchriftführerIn
  • dem/der SchatzmeisterIn

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Der Verein wird vertreten gemäß § 26 BGB durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder einem/r StellvertreterIn.
  1. Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen  oder Institutionen übertragen.
  1. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

 

§ 8 Protokolle

 

Protokolle der Mitgliederversammlung und Vorstandsitzungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

 

Deutsche Waldjugend

Naturschutzturm

Berliner Nordbahn e.V.

Helga Gardun

Invalidensiedlung Haus 22

13465 Frohnau ,

 

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

 

Beschlossen: Auf der Mitgliederversammlung am 13.11.2004 in Teltow

 

Astrid Lehmann                 Franco Ulrich                 Martina Dorn

Vorsitzende der LAG        Versammlungsleiter       Schatzmeisterin der LAG